Vergütung vorbehältlich der Zustimmung
der Amtsversammlung erhalten.
Es ist davon auszugehen> daß die Amts*
Versammlung - und diese wäre zur Be=
■
Schlußfassung zuständig - zur Zeit nicht
geneigt sein wird, dem Praktikanten
vollständig freie Beköstigung oder eine
deldentschädigung zu gewähren; wie sich
die Verhältnisse bei einer späteren
Neuregelung der dehaltsverhältnisse der
beiden Krankenhausärzte gestalten werde^
)
bleibt abzuwarten,
Anzunehmen ist, daß die Krankenhaus-*
ärzte bezw, derjenige derselben, wel=
' eher eine durch den Praktikanten nicht
-
unwesentliche Unterstützung im ärzt
lichen Bienst erfahren wird, dem Prak*
tikanten eine entsprechende Entschädig*
‘ ’ V 1
ung nicht versagen wird.
Anbelangend die Zahl der zu genehmigen
den Praktikanten wird nur Einer in
Betracht kommen,
Bie für die Annahme des Praktikanten
zuständige Stelle f§ 1 und 8 der Hin.
Verfüg, vom 15. 3uli 1908, Reg. Bl.
// S. 1A6'J ist der Bezirksrat bezw. näment
< ^desselben der Oberamtmann als Vorsitzen
der.
Vom Bezirksrat wird einstimmig
b e s c h 1 o s s e n :
den Vorsitzenden zu ermächtigen, bezw. zu ersuchen, an das
K. Hinisterium des 3nnern, den Antrag zu stellen, die Auf*
nähme des Bezirkskrankenhauses in Biberach in das Verzeichnis