derjenigen öffentlichen Krankenanstalten, welche zur Aufnahme
von Praktikanten nach § 59 ff» der Prüfungsordnung für Ärzte
vom 28. Hai 1901 ermächtigt sind, zu veranlassen und dem
K. Ministerium des Onnern zur Begründung des Gesuchs die
erforderlichen Nachweise zu liefern.
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§ 12 .
Zu § 5 der Hinist. Verfügung vom
9. Februar 1910 betr. die Bekämpfung |
übertragbarer Krankheiten, Reg. Bl.
S. 8k wird ff. verhandelt:
Per Vorsteher der beiden Bezirks=
krankenhäuser, als welcher wohl der
Vorsitzende des Bezirksrats und der
Amtsversammlung in Betracht kommt, i
kann unmöglich die Anzeigen im Sinne
des § 5 der genannten Verfügung und
des § 3 des Reichseuehengesetzes be= |
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soregen.
Es kommen in Betracht dee Bezirks^ j
krankenhausverwalter und die leiten= \\
den Ärzte.
Der Vorsitzende war der Ansicht, daß
die Besorgung der Anzeige den Be
zirk sk r ank enhausv e rwal ternfübertragen
werden solle, welche ihrerseits da=
für zu sorgen haben, daß sie von den
Ärzten und den Schwestern die erfor=
derlichen Hitteilungen erhalten.
Aus der Hüte des Bezirksrats und uotj
Oberamtspfleger wird darauf hingewiek
sen, daß der Arzt-in Biberach der