Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

leitende Arzt, in dessen Abteilung 
fast alle die in Betracht könnenden 
Kranken sein werden - die berufene 
Persönlichkeit zur Erstattung der 
Anzeige sei, da der Bezirkskranken= 
hausverwalter selbst erst vom Arzt 
erfahren müsse, ob Anzeige zu er= 
statten ist oder nicht. 
Von selbst versteht sieh, daß der 
Verwalter und die Schwestern sowie 
evtl, der zweite Arzt den leitenden 
Arzt ohne Verzug verständigen müssen 
wenn der Verdacht besteht, daß ein 
Kranker im Hause ist, bezüglich dess 
die fraglichen Anzeigen zu erstatten 
sind. 
Die Verwalter haben den Ärzten auf 
Wunsch ein Exemplar des Reichsgesetz 
blattes llr. 2A von 1900 und llr. 54 
von 1909 und des Regierungsblattes 
Hr. 4 von 1910 auf Kosten der Ver= 
waltung zu beschaffen. 
Beschluß: 
Zu Erstattung von Anzeigen in Sinne c^es § 3 des Reichs 
seuchengesetzes vom 30. 3uni 1900, Reyehsges. Bl. S. 306 
und des § 3 der Hin. Verf. vom 9. Februar 1910, Reg. Bl. 
S. ö4 ist der leitende Arzt am Bezirksk ra nkenhaus i n Biber = 
ach und Ochsenhausen verpflichtet - also zur Zeit in 
Biberach Herr Medizinalrat Dr. Palmer, in Ochsenhausen 
Herr Unteramtsarzt Mayer daselbst.
	        
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