leitende Arzt, in dessen Abteilung
fast alle die in Betracht könnenden
Kranken sein werden - die berufene
Persönlichkeit zur Erstattung der
Anzeige sei, da der Bezirkskranken=
hausverwalter selbst erst vom Arzt
erfahren müsse, ob Anzeige zu er=
statten ist oder nicht.
Von selbst versteht sieh, daß der
Verwalter und die Schwestern sowie
evtl, der zweite Arzt den leitenden
Arzt ohne Verzug verständigen müssen
wenn der Verdacht besteht, daß ein
Kranker im Hause ist, bezüglich dess
die fraglichen Anzeigen zu erstatten
sind.
Die Verwalter haben den Ärzten auf
Wunsch ein Exemplar des Reichsgesetz
blattes llr. 2A von 1900 und llr. 54
von 1909 und des Regierungsblattes
Hr. 4 von 1910 auf Kosten der Ver=
waltung zu beschaffen.
Beschluß:
Zu Erstattung von Anzeigen in Sinne c^es § 3 des Reichs
seuchengesetzes vom 30. 3uni 1900, Reyehsges. Bl. S. 306
und des § 3 der Hin. Verf. vom 9. Februar 1910, Reg. Bl.
S. ö4 ist der leitende Arzt am Bezirksk ra nkenhaus i n Biber =
ach und Ochsenhausen verpflichtet - also zur Zeit in
Biberach Herr Medizinalrat Dr. Palmer, in Ochsenhausen
Herr Unteramtsarzt Mayer daselbst.