forcterlteh gehalten und
II, lei idelehen die Zuziehung von weibliehei^
Personal nicht für schicklich erachtet
\
wird.
Zu Ziffer I hont in Betracht:
1. das Abholen von Kranken in den Wohnungen
mit Krankenwagen } soweit die Kranken
von ihrer Wohnung heruntergetragen werd^
-atissen, oder mit den Kran#enwägeichen;
2. die Beförderung von Kranken innerhalb
des Krankenhauses, insbesondere in den I
öperationssaal;
3, evtl, auch das Naehlegen in Bett, die
Beihilfe bein Auf stehen;
insbesondere aoer
4. die Bewältigung bösartiger Geisteskrank $
ker.
Zu Ziffer II.
1. Beihilfe bei Operationen und dergl. an
naännliehen Personen;
2. Fiebernessung bei nännlichen Kranken;
e.
3. Beihilfe bein Auf stehen und dergl.
nännlieher Kranker.
4. Verabreichung von Bädern an nännliehe
Bnsassen des Krankenhauses.
Zu I.
1 6 Die Krankenhausverwaltung stellt den
Krankenwagen und - sofern ein solches
I
beschafft wird - das Krankenwägelchen
gegen entsprechende Vergütung zur Ver=