fiigTLiig. Stil übrigen ist es prinzipell
nieht Sache der Iranhenhans Verwaltung
für den Transport des Hanken ins Kranke
haus zu sorgen f§ 12 äer Bestimungen
über die Verwaltung!Tatsächlich werden
die Kranken - wenn sie nicht mehr selbst
in den Krankenwagen gehen können, von
den Angehörigen unter Zuhilfenahme von
Nachbarn etc« dorthin getragen; soweit
nötig und möglich ist auch der Maschinen»
Wärter oder eine Schwester mitgesehickt
worden.
Es ist nicht zweifelhaft, daß es für
das Publikum sehr geschickt wäre, wenn z\
diesem Zweck ein oder noch besser zwei
Wärter zur Verfügung ständen. Ebenso
unzweifelhaft ist es aber auch, daß die
in Betraehfkommenden Fqälle nicht so
zahlreich sind, daß sieh die Anstellung*
eines WäTters rechtfertigt - es wäre den
daß zahlreiche andere Pä Verrichtungen
namhaft gemacht werden können, welche
eine volle Beschäftigung des Wärters er
möglichen.
Sehließl'ieh kann eine geeignete Persön=
liehkeit vertragsmäßig verpflichtet wer-
dein, gegen entsprechende von den Kranken
zu ersetzende Vergütung beim Abholen von
Kranken auf Wunsch des Kranken bezw.
seiner Angehörigen beizuhelfen, bezw.
das Krankenwägelchen zu führen.