2 und 3*
Oie Beförderung der Kranken vom Kranken
wagen in das Krankenhaus ist Bis jetzt
-ohne daß sieh Anstände ergehen hätten ->
von den Schwestern - erforderlichenfalls
unter Zuhilfenahme des Maschinenwärters
besorgt worden.
Die Beförderung der Kranken innerhalb
des Krankenhauses> insbesondere in den
Bperationssaäl, desgl. das Uachlegen im
* Bett und die Beihilfe beim Auf stehen
besorgen die Schwestern. Ab und zu
scheinen andere Kranke zu diesem G.e=
^zu
schäft dann verwendet worden sein, wenn
der Maschinist nicht um den Beg war',
diese Verwendung kann und soll zu |
diesem Geschäft vermieden werden.
Wenn sie schließlich ausnahmsweise ein*= 1
mal stattfindet, so ist dabei nicht viel
riskiert. Passiert dabei einem Kranken
etwas, so mag vielleicht die Amtikorpora-
tion haften, sie wird aber,wohl oder 1
übelfjp dafür aufzukommen haben, wenn
einem Wärter etwas zustößt.
4. Zur Bewältigung bösartiger Geisteskranker
kann die Beiziehung männlicher Hilfe
nötig werden.
Ob in diesen Fällen - sie kommen selten
vor - Ein Wärter genügt und ob dieser
Wärter gerdde zur Stelle tst/wenn man ihn
braucht, ist eine andere Frage.