Aueh hier können tue Notfall önsassen des
Krankenhauses verwendet werden; für Be«=
Schädigungen, welche ein Geisteskranker
den Kranken zufügt } kann vielleicht die
Antikor-poration haftpflichtig gemacht
werden, sie wird aber auch für Beschädig*
ungen des Wärters eintreten müssen.,
Es wird in Erwägung zu ziehen sein, ob
die Antskorporation für solche und andere
Fälle eine Haftpflichtversicherung ein**
gehen soll.
H.
—.—
Die Frage ist zu beantworten, einerseits
vom Standpunkt der Schwestern, anderer**
seits tiom Standpunkt der Kranken.
Wenn die Schwestern die Anstellung eines
männlichen Wärters verlangen, bezw. wenn
ihre vorgesetzte Behörde die Zuhilfe**
nähme zu den fraglichen Verrichtungen
nicht dulden würde, so wäre der Fall so*=
fort erledigt. Wies trifft aber nicht zu.
Vom Standpunkt der Kranken aus, ist
es ntcht angängig,daß die Schwestern
wenigstens an weniger schwer Kranke, Bade
oder sonsttge Wasseranwendungen verab
reichen. 3n dieser Beziehung sollte aber
der Maschinenwärter, wenn er ein gewandte
und fleißiger Mann ist,ausreichend Zeit
heraus finden. Benn meistens brauchen die
Kranken zünden. Bädern gar keine Beihilfe-
Was die übrigen Verrichtungen anbelangb