Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Aueh hier können tue Notfall önsassen des 
Krankenhauses verwendet werden; für Be«= 
Schädigungen, welche ein Geisteskranker 
den Kranken zufügt } kann vielleicht die 
Antikor-poration haftpflichtig gemacht 
werden, sie wird aber auch für Beschädig* 
ungen des Wärters eintreten müssen., 
Es wird in Erwägung zu ziehen sein, ob 
die Antskorporation für solche und andere 
Fälle eine Haftpflichtversicherung ein** 
gehen soll. 
H. 
—.— 
Die Frage ist zu beantworten, einerseits 
vom Standpunkt der Schwestern, anderer** 
seits tiom Standpunkt der Kranken. 
Wenn die Schwestern die Anstellung eines 
männlichen Wärters verlangen, bezw. wenn 
ihre vorgesetzte Behörde die Zuhilfe** 
nähme zu den fraglichen Verrichtungen 
nicht dulden würde, so wäre der Fall so*= 
fort erledigt. Wies trifft aber nicht zu. 
Vom Standpunkt der Kranken aus, ist 
es ntcht angängig,daß die Schwestern 
wenigstens an weniger schwer Kranke, Bade 
oder sonsttge Wasseranwendungen verab 
reichen. 3n dieser Beziehung sollte aber 
der Maschinenwärter, wenn er ein gewandte 
und fleißiger Mann ist,ausreichend Zeit 
heraus finden. Benn meistens brauchen die 
Kranken zünden. Bädern gar keine Beihilfe- 
Was die übrigen Verrichtungen anbelangb
	        
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