Die NotHendtg'keit der Anstellung eines
Wärters ais SehiGltlieTikeitsgründen, kannt
soweit es sieh^u'ajdie Kranken handelt,
Mit der oben erörterten Einschränkung
fßadenJ nicht anerkannt verden; die
Schwestern ftfeer-Wben aber vorerst keinen
Antrag gestellt, im Gegenteil sie wollen
gar keinenr männlichen Wärter im Haus,
Hach der Auffassung des Bezirksrats ist
es das Recht und die Pflicht der Amtskor=
poration, den Betrieb am Krankenhaus wenn
nur irgend wie möglich, so zu gestalten,
daß man ohne Zuschuß seitens der Amts«
pflege auskommt und daher jede nicht un=
bedingt gebotene Verteuerung des Betriebs
zu vermeiden; selbst auf die Gefahr hin, is
daß den Wünschen eines Teils des Public
kums nicht in allen Beziehungen entsprach*
en werden kann,
Cb sich die Amtskorporation gegen 3nan=
spruchnahme auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen über Haftpflicht sichersten^
len, oder das Risiko übernehmen soll,
ist eine andere Frage, die abgesondert zu
behandeln ist, denn die Amtskorporation
kann nicht nur wegen der oben erwähnten
Fälle und überhaupt nicht nur hinsicht*
lieh des Betriebs eines Krankenhauses
in Biberach in die Lage kommen, haft*
pflichtig gemacht zu werden,
Der Bezirksrat stellt einstimmig an die