Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Die NotHendtg'keit der Anstellung eines 
Wärters ais SehiGltlieTikeitsgründen, kannt 
soweit es sieh^u'ajdie Kranken handelt, 
Mit der oben erörterten Einschränkung 
fßadenJ nicht anerkannt verden; die 
Schwestern ftfeer-Wben aber vorerst keinen 
Antrag gestellt, im Gegenteil sie wollen 
gar keinenr männlichen Wärter im Haus, 
Hach der Auffassung des Bezirksrats ist 
es das Recht und die Pflicht der Amtskor= 
poration, den Betrieb am Krankenhaus wenn 
nur irgend wie möglich, so zu gestalten, 
daß man ohne Zuschuß seitens der Amts« 
pflege auskommt und daher jede nicht un= 
bedingt gebotene Verteuerung des Betriebs 
zu vermeiden; selbst auf die Gefahr hin, is 
daß den Wünschen eines Teils des Public 
kums nicht in allen Beziehungen entsprach* 
en werden kann, 
Cb sich die Amtskorporation gegen 3nan= 
spruchnahme auf Grund der gesetzlichen 
Bestimmungen über Haftpflicht sichersten^ 
len, oder das Risiko übernehmen soll, 
ist eine andere Frage, die abgesondert zu 
behandeln ist, denn die Amtskorporation 
kann nicht nur wegen der oben erwähnten 
Fälle und überhaupt nicht nur hinsicht* 
lieh des Betriebs eines Krankenhauses 
in Biberach in die Lage kommen, haft* 
pflichtig gemacht zu werden, 
Der Bezirksrat stellt einstimmig an die
	        
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