v. Juni Ibio
3 600 M anst-eigen soll, geregelt wer
den sollte,
Es wird
beschlossen
an die AmtsVersammlung den
Antrag
zu stellen, die Gehaltsverhältnisse
des jeweiligen Oberamtssparkassenken—
trolletiirs durch Bezirkssatzung im
Sinne des Artikel 60 Absatz I & Ar
tikel 14 der B,0, zu regeln und fol
gende der K,Kreisregierung vorzule
gende
Bez irkssatzung
aufzustellen:
I der Anfangsgehalt des jeweiligen Oberamtssparkasserikontro-
leurs beträgt jährlich -: 2400 M- ZwriLtausend vierhundert N
II die Gehaltsvorrückung wird nach Dienstaltersstufen in
der Weise eingeführt, daß der Beamte je nach Ablauf von 3
G Jahren um 200 M- Zweihundert Mark- bis zum Höchstbetrag
von -: 3600 M - Dreitausendsechshundert Mar k
vorrückt, vorbehältlich des Rechts der Amtsversammlung
das Vorrücken in die höhere Gehaltsstufe im einaelnen
Fall aus trif/tigen Gründen auszuschließen.
Die Vorrückung findet am ersten Tag des auf den Dienstan
tritt folgenden Kalendervierteljahres statt, es wäre denn,
daß die Anstellung auf den ersten Tag eines Kalendervier
teljahres fällt, in welchem Fall die Vorrückungsfrist
vom Tage der Anstellung an gerechnet wird,
III, Bei einer Neuwahl des tzeamten behält sich die Amtsver
sammlung vor, Bestimmung darüber zu treffen, ob derse-^
be in den Gehalt einer höheren Stufe unter Einrechnung
der anderwärts zugebrachten Dienstjahre eingesezt wer
den kann und will.
Erläuternd wird hiezu bemerkt,