v. uum
der Eins-tellunti der Za lang in Kenntnis
gesezt ist, ohne Erinnerung
K e n n tni S
genommen.
§ 8 ,
Q..
Am 13, April 1910 ist in Distrikt 18
|[ ।
Erolzheimer Wald, auf Markung Kirchberg
ein Waldbrand ausgebrnchen.
Zur Bekämpfung desselben sind die Feuer
wehren von Kirchberg und Erolzheim aus
gerückt , auch haben sich 6 Pflanzen-
setzerinen von Erolzheim als die ersten
am Platz am Löschen beteiligt.
Hiedurch sind Kosten im Gesamtbetrag von
260 M 50 Pfg, entstanden .
GemäS § 45 Absatz I Min,- Verfg, vom
231.1901-Begbl,S, 12- hat sich der Be
zirksrat über die erhobenen Ansprüche
zu äußern.
Die Anrechnungen der Feuerwehren Kirche
berg und Erolzheim werden nicht beanstan
det, dagegen ist der Anspruch auf Ent
schädigung der 13 als zugezogenen Mann
schaften bezeichneten Personen von
Erolzheim, sowie derjenigen der Mann
schaften von Unterdettingen als unbe -
gründet abzuweisen,weil sie nicht als
Hilfsmannschaft im Sinne, des Artikel 13
Absatz 2 der Waldfeuerlöschordnung an
gesehen werden können.