9.VII 1910
D8,i*ül9Qi* lial dei* Bezii’ksi's-'tj e-ls Au.fsich'tes.
"behörde noch Beschluß zu fassen,
Aher es könnhe doch auch der Fall ein—
treten, daß ein geeigneter Ililihä.ran-
«6 r S85eg4 o 6=8igtot@ e ?8?46ni?8EkSt€
zur Verfügung steht
Es sollte daher der Bezirksrat nicht
unbedingt gebunden sein.
Was den Gehalt anbelangt, so kann ein
ganz fester Betrag jezt noch nicht ge
nannt Vierden, es kommt daher darauf an,
ob und welche^, Ruhegehalt der ?.TiV[/tär—
anwärter hat, Ruhegehalt und Belohnung
der Amtskorporation dürfen einen be
stimmten Betrag nicht übersteigen-, wid
rigenfalls der überschießende Betrag
von dem Ruhe Malt abgezogen wird.
Wenn Landjäger Günther von Stafflangen
welcher einen Ruhegehalt von- Io58 M
erhalten wird, in Aussicht genommen
wird, so dürfte neben freier Wohnung
ein Gehalt bis z u 8"0 M vorzusehen sei»
Selbstverstäbdlich hat der Aufseher
zugleich auch den Arbeitsnachweis zu
besorgen, desgleichen wäre seine A Sa
che gegen entsprechende Vergütung die
Kost, zu reichen. Weiterhin hätte er*^
in Benehmen mit der Amtspflege mr a ■
Schaffung des für die Arbeit erforder
lichen Materials( . Holz u.s.w) und die
Veräußerung der verarbeiteten Waren zu
sorgen.
Der Beschluß vom 23. April ds. Js./jT£