Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Hausordnung. 
§ 1. 
Die Wanderarbeitsstätte steht jedem mittellosen arbeit 
suchenden Wanderer offen, der sich bei dem Leiter der 
Wanderarbeitsstätte vorschriftsmäßig ausweisen kann und 
den Bedingungen der Wander- und Arbeitsordnung genügt. 
Sämtliche Ausweispapiere sind sofort dem Leiter der 
Wanderarbeitsstätte zur Einsicht und Aufbewahrung zu 
übergeben. 
§ 2. 
Betrunkene werden nicht ausgenommen, auch können 
Kranke in der Wanderarbeitsstätte nicht verpflegt werden. 
Der Leiter der Wanderarbeitsstätte hat sich von dem 
Gesundheitszustand und der Reinlichkeit der Wanderer zu 
überzeugen. Unreine werden, wo Vorrichtungen für die 
Reinigung in der Wanderarbeitsstätte fehlen, abgewiesen. 
§ 3. 
Lärmen und Schreien, allzulante Unterhaltung, unan 
ständige Reden, Gesang unpassender Lieder und jedes Spiel 
gegerr Entgelt, sowie das Trinken von Branntwein sind 
strengstens untersagt; auch andere geistige Getränke dürfen 
nicht verabreicht werden. 
Branntweinflaschen, gefüllt oder leer, werden unnach 
sichtlich weggenommen. Wer sich dem nicht fügt, hat sofort 
das Haus zu verlassen, auch wenn er schon gearbeitet hat, 
und verliert den Anspruch auf Verpflegung. 
§ 4. 
Das Gepäck ist dem Leiter der Wanderarbeitsstätte zur 
Aufbewahrung zu übergeben. Die Wanderarbeitsstätte ver 
pflichtet sich nicht, zurückgelassene Sachen aufzubewahren 
oder nachzusenden. 
§ 5. 
Den Anweisungen des Leiters der Wanderarbeitsstätte 
ist unbedingt Folge zu leisten. Kein Wanderer darf ohne 
Erlaubnis des Leiters der Wanderarbeitsstätte das Haus 
verlassen. Übertretung dieser Vorschriften kann mit sofortiger 
Ausweisung aus der Wanderarbeitsstätte geahndet werden. 
Wer der Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht als 
bald nachkommt, wird wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige 
gebracht. 
§ 6. 
In den Schlafränmen ist jede Störung der Mitgäste 
bei Vermeidung sofortiger Ausweisung aus der Wander 
arbeitsstätte untersagt. 
§ 7. 
Niemand darf das ihm zugewiesene Bett eigenmächtig 
mit einem andern vertauschen. Jeder hat sein Bett nach 
dem Aufstehen sorgfältig in Ordnung zu bringen. 
§ 8. 
Waschen, Kleiderreinigen und Stiefelputzen darf nur 
in den dazu bestimmten Räumen vorgenommen werden. 
§ 9. 
Fürs Schlafengehen ist in den Monaten Mai-Sep 
tember spätestens % 10 Uhr, in den übrigen Monaten spä 
testens 9 Uhr festgesetzt; des Morgens müssen die Gäste in 
den Monaten Mai—September spätestens um 6 Uhr, in den 
übrigen Monaten spätestens um 7 Uhr die Schlafräume 
verlassen haben. 
§ 10. 
Das Ausspucken auf den Fußboden, das Ausklopfen 
von Tabakspfeifen, Wegwerfen von Papier, Streichhölzern 
und andern Abfällen, Bekritzeln und Beschmieren der Wände, 
sowie jede andere Verunreinigung der Räume sind streng 
untersagt. 
§ 11. 
Wer Möbel, Bettstücke oder sonstige Gegenstände be 
schädigt oder unbrauchbar macht, hat Strafanzeige wegen 
Sachbeschädigung zu gewärtigen. 
§ 12. 
Den Gästen der Wanderarbeitsstätte ist am Sonntag 
Gelegenheit gegeben, den Gottesdienst ihrer Konfession zu 
besuchen.
	        
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