Hausordnung.
§ 1.
Die Wanderarbeitsstätte steht jedem mittellosen arbeit
suchenden Wanderer offen, der sich bei dem Leiter der
Wanderarbeitsstätte vorschriftsmäßig ausweisen kann und
den Bedingungen der Wander- und Arbeitsordnung genügt.
Sämtliche Ausweispapiere sind sofort dem Leiter der
Wanderarbeitsstätte zur Einsicht und Aufbewahrung zu
übergeben.
§ 2.
Betrunkene werden nicht ausgenommen, auch können
Kranke in der Wanderarbeitsstätte nicht verpflegt werden.
Der Leiter der Wanderarbeitsstätte hat sich von dem
Gesundheitszustand und der Reinlichkeit der Wanderer zu
überzeugen. Unreine werden, wo Vorrichtungen für die
Reinigung in der Wanderarbeitsstätte fehlen, abgewiesen.
§ 3.
Lärmen und Schreien, allzulante Unterhaltung, unan
ständige Reden, Gesang unpassender Lieder und jedes Spiel
gegerr Entgelt, sowie das Trinken von Branntwein sind
strengstens untersagt; auch andere geistige Getränke dürfen
nicht verabreicht werden.
Branntweinflaschen, gefüllt oder leer, werden unnach
sichtlich weggenommen. Wer sich dem nicht fügt, hat sofort
das Haus zu verlassen, auch wenn er schon gearbeitet hat,
und verliert den Anspruch auf Verpflegung.
§ 4.
Das Gepäck ist dem Leiter der Wanderarbeitsstätte zur
Aufbewahrung zu übergeben. Die Wanderarbeitsstätte ver
pflichtet sich nicht, zurückgelassene Sachen aufzubewahren
oder nachzusenden.
§ 5.
Den Anweisungen des Leiters der Wanderarbeitsstätte
ist unbedingt Folge zu leisten. Kein Wanderer darf ohne
Erlaubnis des Leiters der Wanderarbeitsstätte das Haus
verlassen. Übertretung dieser Vorschriften kann mit sofortiger
Ausweisung aus der Wanderarbeitsstätte geahndet werden.
Wer der Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht als
bald nachkommt, wird wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige
gebracht.
§ 6.
In den Schlafränmen ist jede Störung der Mitgäste
bei Vermeidung sofortiger Ausweisung aus der Wander
arbeitsstätte untersagt.
§ 7.
Niemand darf das ihm zugewiesene Bett eigenmächtig
mit einem andern vertauschen. Jeder hat sein Bett nach
dem Aufstehen sorgfältig in Ordnung zu bringen.
§ 8.
Waschen, Kleiderreinigen und Stiefelputzen darf nur
in den dazu bestimmten Räumen vorgenommen werden.
§ 9.
Fürs Schlafengehen ist in den Monaten Mai-Sep
tember spätestens % 10 Uhr, in den übrigen Monaten spä
testens 9 Uhr festgesetzt; des Morgens müssen die Gäste in
den Monaten Mai—September spätestens um 6 Uhr, in den
übrigen Monaten spätestens um 7 Uhr die Schlafräume
verlassen haben.
§ 10.
Das Ausspucken auf den Fußboden, das Ausklopfen
von Tabakspfeifen, Wegwerfen von Papier, Streichhölzern
und andern Abfällen, Bekritzeln und Beschmieren der Wände,
sowie jede andere Verunreinigung der Räume sind streng
untersagt.
§ 11.
Wer Möbel, Bettstücke oder sonstige Gegenstände be
schädigt oder unbrauchbar macht, hat Strafanzeige wegen
Sachbeschädigung zu gewärtigen.
§ 12.
Den Gästen der Wanderarbeitsstätte ist am Sonntag
Gelegenheit gegeben, den Gottesdienst ihrer Konfession zu
besuchen.