rat , als die vorgesetzte DierstBe
hörde des Handgretinger ahzugebeh.
Der Vorsitzende erstattet Vortrag in
der Sach*und kommt zu der Ansicht,
daß nach seinem Dafürhalten die Vor
aussetzung für die Befreiung vom
Feuerwehrdienst ""nicht vorliege und
daß er im Falle des Stichentschefds
zur Verneinung kommen müßte. Er weif,
unter Anderem darauf hin, daß die
Feuerwehrpflicht eine gesetzliche
Einrichtung sei und daß es nur zu
V —
Bedauern i-et, Ei- sich die sogenann
ten Besseren Stände von derselben
zu drücken suchen,
Jn der nun- v folgenden Debatte gibt
Stadtschultheiß Mühler Aufschluß über
die bei den städtischen Beamten er
teilten Befreiungen,
Von anderer Seite wird die Anschau
ung des Vorsitzenden geteilt, im Hin
blick darauf aber, daß der Gemeinde-
rat für alle seine Beamten* den Be?- '
freiungsgrund des Artikel 14 Absatz 2
der Landesfeuerlöschordnung aner -
kennt, wird - um die Beamten der Amts
korporation nicht ungünstiger- zu
stellen- mit 4 gegen 2 Stimmen
— beschlossen
die verlangte Bnabkömmlichke iiür Kontro—
leur Handgretinger bezw, für den die Stelle eines Kontro-
leurs bekleidenden Beamten bis auf Weiteres auszusprechen.