AMTSKORPORATION
BIRERACH.
Biberach, den 15.
Oktober 1910
O.B.
Der Rezirksrat hat sich heute mit «Ihrer Eingabe vom 20,.
August ds. Js. ,
betreffend die Verbesserung der Verhältnisse der
Strassenwärter der Amtskorporation Biberach befaßt
und teilt «Ihnen Nachstehendes mit:
1) Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 20 April
1887 ist es verboten, beim Transport von Pflügen &
Eggen- auf chaussirten Strassen, und zwar ebenso auf
Staats-, wie -auf Nachbarschaftsstrasseh räderlose
Schleifen zu benützen, vielmehr ist der Transport der
genannten- Ackergerätschaften entweder auf Hagen- oder
auf Gestellen, die mit Rädern von genügendem Durch
messer zu versehen sind , zu bewerkstelligen,
Übertretungen dieser Vorschrift unterliegen derStraf-
bestimmung des § 366 Ziffer lo des Reichsstrafges
Es ist Sache der Strassenwärter, Zuwiderhandlungen
zur Anzeige zu bringen.
Wir werden aber nicht vergfehlen, die fragliche lor—
schrift jeweils im Frühjahr durch Bekanntgabe im He«
zirksamtsblatt in Erinnerung zu bringen.
6, Juli 1873
2) Nach § 1 der K. Verordg. vom 16. Septbr. 1910
ist es verboten, über die Strassengräben zu pflügen
oder ohne Güterbrücke oder einedMselbe ersetzende
Vorrichtung zu fahren oder Vieh zu treiben.
Auch ist nach §3 dieser Verordnung das Schleifen von.
Bauholz auf einer Strasse nicht erlaubt.
Zuwiderhandlungen sind nach § 366 Ziffer IO R.ST.G.B.
strafbar und wären von den Strassenwärtern zur An
zeige zu bringen.
Wir haben nun allerdings Strassen- in die Unterhaltung
der Amtskorporatioh übernommen, an welchen gar keine
An den
Verband der Amtskorporations
strassenwärter Württembergs iE.V.)
B EENHAUSEN
o/A, Stuttgart.