Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

AMTSKORPORATION 
BIRERACH. 
Biberach, den 15. 
Oktober 1910 
O.B. 
Der Rezirksrat hat sich heute mit «Ihrer Eingabe vom 20,. 
August ds. Js. , 
betreffend die Verbesserung der Verhältnisse der 
Strassenwärter der Amtskorporation Biberach befaßt 
und teilt «Ihnen Nachstehendes mit: 
1) Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 20 April 
1887 ist es verboten, beim Transport von Pflügen & 
Eggen- auf chaussirten Strassen, und zwar ebenso auf 
Staats-, wie -auf Nachbarschaftsstrasseh räderlose 
Schleifen zu benützen, vielmehr ist der Transport der 
genannten- Ackergerätschaften entweder auf Hagen- oder 
auf Gestellen, die mit Rädern von genügendem Durch 
messer zu versehen sind , zu bewerkstelligen, 
Übertretungen dieser Vorschrift unterliegen derStraf- 
bestimmung des § 366 Ziffer lo des Reichsstrafges 
Es ist Sache der Strassenwärter, Zuwiderhandlungen 
zur Anzeige zu bringen. 
Wir werden aber nicht vergfehlen, die fragliche lor— 
schrift jeweils im Frühjahr durch Bekanntgabe im He« 
zirksamtsblatt in Erinnerung zu bringen. 
6, Juli 1873 
2) Nach § 1 der K. Verordg. vom 16. Septbr. 1910 
ist es verboten, über die Strassengräben zu pflügen 
oder ohne Güterbrücke oder einedMselbe ersetzende 
Vorrichtung zu fahren oder Vieh zu treiben. 
Auch ist nach §3 dieser Verordnung das Schleifen von. 
Bauholz auf einer Strasse nicht erlaubt. 
Zuwiderhandlungen sind nach § 366 Ziffer IO R.ST.G.B. 
strafbar und wären von den Strassenwärtern zur An 
zeige zu bringen. 
Wir haben nun allerdings Strassen- in die Unterhaltung 
der Amtskorporatioh übernommen, an welchen gar keine 
An den 
Verband der Amtskorporations 
strassenwärter Württembergs iE.V.) 
B EENHAUSEN 
o/A, Stuttgart.
	        
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