Strassengräben sind.
EJs wäre niemand lieber als dem Bezirksrat, wenn mit ei
nem Federstrich den Gemeinden die Anlegung von Storasen-
gräben zur Pflicht gemacht und damit das Herausackern
verboten werden könnte. Wenn in dieser Beziehung seither
nur im Wege der Güte auf die Gemeinden und die Grund -
Stücksbesitzer eingewirkt wurde,so haben und hatten wir
hiezu trif/tige Gründe, auf welche wir hier nicht einge
hen können und wollen.
3 ) Die Überlassung des Grases an den Banketten und Strassen-
bvschungen war ursprünglich vorgesehen, es wurde aber in
der AmtsVersammlung hiegegen protestirt, da einzelne Gemein
den aus der Grasnutzung nicht unbedeutende Einnahmen er -
zielen. Auf eine Eingabe der Strassenwärter hat sich der
Bezirksrat am 27, Febr. 1909 wiederholt mit de ^ Frage be-
fast, und beschlossen, den 01oeramtsst,ra a seninelstet. anzu
weisen. in geeigneten Fällen bei Gelegenheit auf die Ge -
nelhden einzuwirken, das sie den-Wärtern das Gras von den
Banketten und Böschungen überlassen, sei es durch ent
sprechende Gegenleistung des Wärters oder unentgeltlich.
Es ist vor allem davon auszugehen, daß ddr Bezirks rätsle
Amtsversammlung über das Gras an den Böschungen x x nicht
frei verfügen können, da wir nur die Unterhaltung übernom
men haben und nicht das Eigentumsrecht an den Ltrassen
teilen besitzaen, wir würden ev. -yfu ,
• । n rrr, 111 । ! । iLn Schwie,
rigkeiten begegnen, und auch mit der Staatsforst-und Fi
nanzverwaltung in Konflikt kommen.
Nebenbei wurde auch darauf hingewiesen, daß tatsächlich
die Grasnutzung an einzelnen Strassen minimal, an anderen
von nicht zu unterschätzender Bedeutung sei und daß des —
hälb-falls die Grasnutzung ohne Weiteres als Gehaltsteil
t^i^u bezeichnet würde( was- Qber nie gesagt, rechtlich ge-