Beitrag der Aytskarporatten zu einer
Stra^senjiorrektion auf Marku n g Wenn$=
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Die AintsversauLTulung hat aut .12,/IJ.
September 1904; beschlossen> den demein=
den des Bezirks mit Wirkung vom 1,
Aprilen?zur Erbauung und Korrektion
von Vizinalstrassen Mindestbeträge in
Höhe von 25 % der reinen Baukosten zu
gewähren, vorausgesetzt, daß der Heu=
bau oder die Korrektion auf Srund des
vorgelegten Plans und Kostenvoransehlags
nach Einholung eines technischen dut^
achtens vom Amtsversammlungsaussehuß
( jetzt Bezirksrat ) für zweckmäßig
erachtet wird, Bahnhofzufahrts= und
Etterstrassen sollen nicht inbegriffen
sein; Brücken nur insoweit, als solche
einen Bestandteil der Korrektion bilden,
Strassenerbreiterungen sollen in der
Regel nicht als Korrektion angesehen
werden. Die Verwilligung von Beiträgen
soll in der Regel nur unter der Vor*=