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1 uhg eflxaltion und daß die Amt»r3ko**5o3?atrion
mnersei'ts dem Arzt» odep den ÄPZ"ben ein
i’est/er G-eh alt, "bezalh,
vlenn hieran f’est/gehalt,en wird, so sind
io 1 gende Möglicnkei"ten denkbar:
1. ) Es wird nur e i n Krankenhaus ar zt, auf
unbestimmte Zeit regen j jährliche
Künd j.gung angestellt, von welchem st dl
die Krankenkassenmitglieder behandeln
lassen müssen,
&•) Wie in einem solchen Fall die Stell
vertretung geregelt werden soll,weiß
icii nicht, denn es fragt sich,ob d-r
andere Arzt überhaupt bereit ist,die
Stellvertretung zu übernehmen,
• Eine Stellvertretung wird nötig sein
für Erkrankungsfalle, für Urlaubs -
zeit, für dringende Falle bei äugen »
blicklicher Abwesenheit des Kranken-
haüsarztes( z,B, Abwesenheit >auf dar
Praxis), Dazu kommt noch die et -
waige Notwendigkeit der Zuziehung
eines zweiten Arztes, die allerdings
schließlich dem Krankenhausarzte über _
lassen werden könnte.
Die Festsetzung der Belohnung das
Stellvertreters wird immerhin nicht
ganz einfach sein, namentlich wenn
sich dar andere Arzt am Platz zur U-
0ernähme der Stellvertretung nicht
bereit erklären sollte,
2) Es werden L Ärzte^ähgestel1t und T*