II'. Fsbi’. 1911,
Ls wird fol«rande Fassung
loaschl ossen:
Hat, dar Hausarzt, zu irgend einer Tä-
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•tigkeit, einen zweiten Arzt nötig, so
kann er sich denselben nach Belieben
wählen.
Eine gegenseitige Verpflichtung der
Hausärzte zur Beihilfe besteht nur in
Notfällen.
Der Amtskorporation dürfen durch, die
Zuziehung eines zweiten Arztes Kosten
nicht erwachsen.”
zu. § 2g Belohnung betreffend:
wird von LszirkskrankenhaÄsVerwalter «
bemerkt,daß aicii. auf Grund der angcstell»
ten Berechnung und ds^*Umstand/, daß
in OchsjHüiausen die Unfa 11 ver 1 ez-
ten der landw. Berufsgenossenschaft
von den Ärzten um die von der Verwal
tung zu reichende Jahresbelohnung zu
behandeln sind, es sich wohl rechtfer
tigen lasse, wenn eine Jahresbe1ohn—
unr- von 1200 M ausgesezt werde, umso»*
mehr als schon bisher 1 300 M ausge -
werfen gewesen seien und deeh in Biber
ach auch für den Chefarzt eine beson
dere Zulage bestehe.
Der Bezirksrat ist jedoch der Ansicht,
daß auch ein Jahres gehalt von 1.100 M
vorerst
genügend sei und daß weitere 100 M
dem jeweiligen Stellvertreter pro Jahr