20
V
1911.
lialt/sraums, sowie l'ür Beleucht#un l » des Arbeit/sraums &
der Sclila^j?sä,l@( soweit solciie erforderlich ist^für
Beleuchtung des Hausflurs, für Reinigung sämtlicher G-
Gelasse( wozu gegebenenfalls auch Wanderer herange—
zogen werden dürfen)und für Besorgung der Wäsche
( -ausschl.! eg lieh Brennmaterialien s. oben ) erhält der
Leiter eine Aversalentschädigung von 2oo M »Mbar
in Jährlichen Raten .
III. zu 9
Der zu diesem Paragraf gefaßte Beschluß der Amts —
Versammlung vom 8. Mai 1911 ( B,Ratsbeschl. vom 15,
März 1911 ) erhält folgende Fassung :
1) die Reinigungsgebühr des Hausmeisters ein
schließlich der erforderlichen Chemikalien
wird auf 2 M festgesezt.
Das für das Bad erforderliche Feuerungsmateri*
al wird von. der Amtskorporation..geliefert.
( Wenn der Hausmeister das
Dienstzimmer zuglÄAch als
Aufenthaltsraum für seine Fa
milie benutzt#, wenn er mit dem
Feuer,mit welchem für die Wan
derer gekocht# wird, die Kost
für seine Familie mitkochti,
wenn er das Wasser zum Waschen
der Gegenstände der Korpora
tion für die Wäsche seiner
Familie mitbenüzt, so ist da
gegen selbstverständlich nicht/)
& i n z uw e nd e n .