Kai 1911.
2n.
§ 7 erhalt, fx. Wo.vtlau-t:
Hält dar ordartliche Hausarzt die Zuzieliunff eines
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zweite r Arz tes für ^ebuter, so hat er der Ltelltzvsrtrs Ä
ter beizuziehen,
Der Stellvertreter ist verpflichtet, döm 3rsuchen
(Acsauz .i )
des Hausarzte1 $re zu leisten.
Berufung eines anderen Arztes ist nur mit Zustimmung
des Stellvertreters zulässig.
Dieser § 7 findet nur Anwendung auf solche Kranke,
welche die Hausärzte um ihre Besoldung zu behandeln
haben( § 25 & 3 4 ).
Eine gegenseitige Verpflichtung der Hausärzte zur Bei
hilfe bei Behandlung von anderen Kranken( insbeson
dere von Priyatkranken) bestellt nur in Notx allen» dar
Amtskorporation dürfen durch die Zuziehung eines zwei
ten Arztes Kosten nicht erwachsen •
II, J.n § i 1 tritt an Stalle des Wortes:
der Bezirksrat, das Wort:
d is Amtsversammlung".
III., Jn § 24, Absatz 4 wird das hin
ter dföm Wort § 7 in Klammer bei
ge setzte Wort Notfälle ” gestri-
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clien,
B e s c h .1 u s s ;
Protoko 1 lauszug zu den Akten zur* Veranlassung des weiteren.