Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

soi’wrn der Kranke oder dessen Angehörige 
oder die Krankenkasse welcher der Kranke 
angehört», dies wünschen, oder der Arzt» 
d I e M i uw i rku.n g v e r 1 an gt». 
Ein Recht»sanspruch darauf, daß "bei Jedes 
maliger Benützung des K3?ankent»ransport» — 
wagens ein Mitglied zu berufen ist, haben 
sie nicht. 
2 ) Die Berufung der Mitglieder der Kolo 
nne erfolgt im Bedürfnisfälle in der Re 
gel durch die Baz1rkskrankenhausverwa1tung 
wobei eine bestimmte Reihenfolge nicht 
einzuhalten ist. Bei dar Berufung ist 
vlalmeiir darauf zu sahen, daß dasjenige 
Mitglied bestellt wird, das sofort die 'St- 
bareit sein kann. 
Wird ein Mitglied gerufen, so hat dassel 
be dam Rufe sofort Folge zu leisten» 
5 ) Für Jeden Krankentransport habandir 
Mitglieder pro Mann an zu sprachen: 
a) innerhalb dar Stadt Biberach 3, M 60 p 
b)in den Landgemeinden 5 M — 
Für die Transportbagleitung bei Nachtzeit 
d.h. im Sommer abends von 10 h bis 5 h 
früh, im Winter von 9h abends bis 6 h früh 
erhöhen sich diese Gebühren um die Hatf®- 
d.as Doppelte 
t 3 ?, also auf 3 M bazw. 6 M die erhöhte 
Gebühr ist auch dann zu bazalen, wenn der 
Transport bei Tag beginnt,bazw. beerdigt 
wird & wann mindestens eine Stunde der 
Nachtzeit auf diesen entfällt.
	        
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