10.
Die Bitte des Vereins der j^ntskorporatins-
strassenwärter Y/'ürttembergs (e. V.) um Rege
lung der Verhältnisse der Amtskörperschafts-
strassenviärter in Erkrankungsfällen vom<5^9 0
1911 vtird vorgetraHsn.
Der § 4 des Dienstvertrags und der Dienst
anweisung für die von der Amtskorporation Bi
berach angestellten Strassenwärter bestimmt in
dieser Beziehung :
" Bezüglich der Kosten der Stellvertretr-
ung in Verhinderungsfällen-insbeson-
dere in Krankheitsfällen wird der Aus-
schuss -jezt Bezirksrat- an der Hand
der diesbezüglic^eii bestehenden ge -
setzlichen Vorschriften Verfügung tref
fend", .
Der Bezirkstrathat also von Fallzu Fall Ver
fügung zu treffen.
Unterm 23.1.1909 wurde vom Bezirksrat da -
rauf hingewiesen,dass es sich von selbst ver
stehe, dass erdforderlichenfalls die Amtskor
poration für Aufstellung und Belohnung eines
Stellvertreters Sorge zu tragen habe & dass
was die Heranziehung der VTärter zu den Kos-