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ten der „ Stellvdsitretung anbel^nge insoweit
als das Gesetz ein Spielraum lässt,den Warten
grosses Wohlwollen entgegen zu bringen,ander
erseits aber auch zu verhindern sein werde,
dass die Art der Regelung weniger gewissen -
hafte Wärter zum Krankwerden und Krankblei -
ben veranlasse.
Es wurde damals
beschlossen :
der bez. Rat behält sich vor bis auf wei-
1 ')
"teres in jedem einzelnen Fall sich schlüs
sig zu machen.
2 ) bis auf weiteres geht der Bezirksrat davon
aus,dass unter allen Umständen das Kranken
geld, das der Wärter erhält für die Tage ar?
in Abzug gebracht wird,an welchen er auf
Grund der Distriktseinteilung Dienst zu
leisten hat,vorausgesezt,dass ein Stellver
treter aufgestellt wurde. "
Tatsächlich wird in Erkrankungsfällen der Stell
vertreter von der Amtskörperschaft aufgestellt
und bezalt^jdem Wärter wird nur das Kranken -
1
geld und zwar nur für die Tage an welchen
e r Dienst zu leisten gehabt hätte , in Abzug
gebracht.
Diese tatsächliche Handhabung scheint den
Wünschen der Wärter zu entsprechen,eine wei
tere Bgchlussfassung ist daher im Bezirk Bi ¬
berach nicht geboten.