Weisung ergeht, auf dem Oberamt oder in den
Sitzungen der Amtsversammlung oder des Be <
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§ 2 j
Die ihm übertragenen Geschäfte hat der Ma
schinenwärter in eigener Person zu besorgen.
Eine Beschäftigung Dritter durch ihn ist
nur mit Erlaubnis des Oberamts,bezw.^, wenn
solche von längerer Dauer ist, des Bezirks
rats erlaubt.
Der Wärter hat Urlaub beim Oberamt einzu
holen.: Zur Urlaubserteilung über eine Woche
ist der"Bezirksrat zuständig.
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Um Verhinderungsfall während des Urlaubs
oder bei Geschäftsverzögerungen wird vom Be-J
zirksratjin dringenden Fällen vom Oberamt
ein Stellvertreter bestellt :
Bezüglich der Kosten des Stellvertreters
wird Folgendes bestimmt :
a,im Falle der Dienstverhinderung durch
Krankheit wird am Gehalt soviel abgezog
ent als (ias Krankengeld ausmacht.
b, die durch die Uriaubserteilung erwachs
enden, Stellvertretungskosten werden von
der Bezirkskrankenhausverwaltung getra
gen, -