Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Weisung ergeht, auf dem Oberamt oder in den 
Sitzungen der Amtsversammlung oder des Be < 
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§ 2 j 
Die ihm übertragenen Geschäfte hat der Ma 
schinenwärter in eigener Person zu besorgen. 
Eine Beschäftigung Dritter durch ihn ist 
nur mit Erlaubnis des Oberamts,bezw.^, wenn 
solche von längerer Dauer ist, des Bezirks 
rats erlaubt. 
Der Wärter hat Urlaub beim Oberamt einzu 
holen.: Zur Urlaubserteilung über eine Woche 
ist der"Bezirksrat zuständig. 
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Um Verhinderungsfall während des Urlaubs 
oder bei Geschäftsverzögerungen wird vom Be-J 
zirksratjin dringenden Fällen vom Oberamt 
ein Stellvertreter bestellt : 
Bezüglich der Kosten des Stellvertreters 
wird Folgendes bestimmt : 
a,im Falle der Dienstverhinderung durch 
Krankheit wird am Gehalt soviel abgezog 
ent als (ias Krankengeld ausmacht. 
b, die durch die Uriaubserteilung erwachs 
enden, Stellvertretungskosten werden von 
der Bezirkskrankenhausverwaltung getra 
gen, -
	        
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