Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

An Sonn-und Feiertagen beschränkt sich der Dienst 
au^ Allernotv/endigste „ 
Während der Dienststunden hat der Wärter seine 
ganze Arbeitskraft dem Krankenhause zur Verfüg 
ung zu stellen und darf ohne Erlaubnis des Krank- 
enhausVerwalters bezw» der Schwester» Oberin 
die Anstalt nicht verlassen 
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Jeden Abend vor Schluss der Arbeitszeit hat 
sich der Wärter davon zu überzeugen, ob alles an 
den ihm übergebenen Anlagen in Ordnung ist. 
§ Io, 
Die Belohnung beträgt 1300 Marke 
- Eintausend dreihundert Mark = 
ausserdem werden die Kranken und Jnvalidenver v 
sicherungsbeiträge ganz auf die Krankenhausver 
waltung übernommen. 
Auf Wunsch des Bezirksrats hat der Wärter gegen 
entsprechende Vergütung eine ihm von der Amtskör 
perschaft angewiesene Wohnung zu beziehen. 
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L UV 
Aenderungen und Zusätze zu vorstehenden Bestim- 
mungen sich die Amtsversammlung ausdrück 
lich b»vor 8 insbesonder für den Fall,dass dqs 
Bezirkskrankenhaus an ein Elektrizitätswerk ange- 
sdhlossen werden sollte. 
12. 
Soweit nicht in vorstehendem Vertrag bezw.
	        
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