Vertreters gegen Krankheit und Jnvalidi «•.
tat erörtert vnirde. Jn dieser Bezieh ung
wird auf den bereits gefassten Beschluss
vom 25. November 1911 § 9 oben Seite 483
verwiesen und bemerkt, dass das, was über
den Kleemeister beschlossen wurde, auch
für die Person des Stellvertreters gilt.
Hienach wird die Versicherungspflicht des
Kleemeisters Guter hier sowohl bezüglich
der Kranken- als auch der Jnvalidenver -
Sicherung bestritten. Die bezügl. Ver
handlungen in der Sache sind vom Oberamt
angebahnt .
Gegen die vorgeschlagene Stellvertretung
wird unter der Voraussetzung nichts erin
nert., d^s Kleemeister Guter die Kosten der
Stellvertretung entsprechend des § 10 sei
nes £ Dienstvertrags selbst übernimmt.
Falls sich der Stellvertreter gegen Krank
heit und Jnvalidität versichern will, so
ist dies seine Sache.
Beschluss :
der Oberamtspflege Protokollauszug zuzustellen mit der Wei ¬
sung dem Guter und seinem Sohn
sowie der Krankenkassen ¬
verwaltung hier von Vorstehendem Eröffnung zu machen.