Wanderarbe ibsst ä t t e .
Sämtliche Landarmenbehörden haben unter sich ver
einbart, die von den Gästen der Wanderarbeits
stätten verursachten Kosten und zwar
1) der Fussbekleidung,d.h. Schuhabgabe bis zum
‘Höchstbetrag von 4 M für das Paar Schuhe,
2)" der Abgabe anderweitiger Kleidungsstücke ein
schliesslich Socken bis zum Gesamtbetrag von
5M die Person
3 ) der Peinigung von Ungeziefer und Heilung von
Kräze ' ab 1. April 1912 hälftig unter Ver -
? Wärter Weber auf Distrikt 2 in Biberach ist vor
einigen Tagen gestorben. Der Kostenzettel über
dessen Stellvertretung mit 28 M 75 Pfg wird zur
Ladung
angewiesen. Ein Abzug am Krankengeld wäre an &
für sich nach dem Beschluss des Bezirksrats vom
23. Januar 19o9 zu machen, mit Rücksicht auf die
die
schwere Erkrankung bezw. des durch das Ableben
Lasre
des Weber geschaffenes prekäres Stand der Fami ¬
lie desselben wird von dem Abzug eines Teils
des von Weber neben seinem Lohn bezogenen Kran
kengelds verzichtet und
beschlossen
der Familie des Weber den Lohn bis zum Todestage einschlies-
lich ausbezalen zu lassen „