Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Auf Grund der angestellten Erhebungen ergibt 
'sich nun folgender Sachverhalt: 
Bucher, welcher schon seit dem Jahre 1906 als 
Stadttaglöhner beim Stadtbauamt Biberach an 
gestellt war und in dieser Eigenschaft haupt 
sächlich Strasseneeinigungsarbeiten zu verrich 
ten hatte,wurde allerdings vom Stadtbaumeister 
am genannten Tage angewiesen,die Eisbahn mit 
anderen Stadttaglöhnern von Schnee zu reinig 
en. Die Eisbahn, welche auf einem im Eigentum 
des Hospitals Biberach stehenden Grundstück 
eingerichtet ist, wird von dem hiesigen Eis 
klub betrieben und unterhalten/ Die Entlohn 
ung für die Reinigungsarbeiten bestreitet eben 
falls der Eisklub,so zwar, dass der Taglohn 
imBetrage von 2,80 M pro Mann von der Stadt - 
Pflege Biberach ausbezalt und hernach von dem 
Eisklub' wieder eingezogen wird. Eine Verrech 
nung der Taglöhne findet aber in der Stadt- 
pflegerechnun g nicht statt. 
Es erhebt sich nun die Frage, ob Bucher im 
Sinne des § 2 des Bauunfallversicherungsge 
setzes bezüglich der von ihm geleisteten Ar 
beit gegen Unfall versichert war? 
Zweifellos ist, dass Bucher in seiner Eigen 
schaft als Stadttaglöhner versicherungspflich 
tige Tiefbauarbeit bezwj Nebenarbeit verricht- 
tet,auch kann nicht bestritten werden, dass "... 
derselbe vom Stadtbaumeister Rupf zum Reinig 
en der Eisbahn damals aufgefordert worden .ist. 
Es erscheint nur fraglich.ob er unter diesen
	        
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