Auf Grund der angestellten Erhebungen ergibt
'sich nun folgender Sachverhalt:
Bucher, welcher schon seit dem Jahre 1906 als
Stadttaglöhner beim Stadtbauamt Biberach an
gestellt war und in dieser Eigenschaft haupt
sächlich Strasseneeinigungsarbeiten zu verrich
ten hatte,wurde allerdings vom Stadtbaumeister
am genannten Tage angewiesen,die Eisbahn mit
anderen Stadttaglöhnern von Schnee zu reinig
en. Die Eisbahn, welche auf einem im Eigentum
des Hospitals Biberach stehenden Grundstück
eingerichtet ist, wird von dem hiesigen Eis
klub betrieben und unterhalten/ Die Entlohn
ung für die Reinigungsarbeiten bestreitet eben
falls der Eisklub,so zwar, dass der Taglohn
imBetrage von 2,80 M pro Mann von der Stadt -
Pflege Biberach ausbezalt und hernach von dem
Eisklub' wieder eingezogen wird. Eine Verrech
nung der Taglöhne findet aber in der Stadt-
pflegerechnun g nicht statt.
Es erhebt sich nun die Frage, ob Bucher im
Sinne des § 2 des Bauunfallversicherungsge
setzes bezüglich der von ihm geleisteten Ar
beit gegen Unfall versichert war?
Zweifellos ist, dass Bucher in seiner Eigen
schaft als Stadttaglöhner versicherungspflich
tige Tiefbauarbeit bezwj Nebenarbeit verricht-
tet,auch kann nicht bestritten werden, dass "...
derselbe vom Stadtbaumeister Rupf zum Reinig
en der Eisbahn damals aufgefordert worden .ist.
Es erscheint nur fraglich.ob er unter diesen