Verhältnissen mit diesen Eisbabnreinigungs
arbeiten gemäss § 2 des B o U« V. Gesetzes
versicher ung spflichtige Arbeit verr lebtet
hat.
Der Bezirksrat kommt nach eingehender Be-
sprecbHung der Verhältnisse zu der Ansicht,
dass vrohl Stadtbaumeister Rupf den Bucher
mit fraglicher Arbeit beauftragt hat,dass
dieser Auftrag aber nicht in der Weise auf
zufassen ist, dass er im Sinne und in Voll
macht der Stadtgemeinde erteilt vrorden ist,
er geht vielmehr davon aus, dass diese An -
weisung-gdes Stadtbaumeisters mehr eine Art
der Arbeitsvermittlung darstellen und dass
deshalb Bucher nicht im Sinne des § 2 des
1 B. U. V." G. von der Stadtgemeinde als Arbeit
geberin bezvj. derem Beauftragtem(nemlich des
Stadtbaumeisters Rupf) herangezogen worden ist,
Unter diesen Umständen wird mit Stimmenmehr
heit
beschlossen :
den Anspruch des Bucher auf Unfallrente abzulehnen,
2) dem Bucher hievon durch Vermittlung der Orstbehörde für die
Arbeiterversicherung unter Zustellung eines Protokollauszugs
Eröffnung machen zu lassen .