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Jnv aliden- und Krankenversiche runp;spflicht
den Kl gemeister des Oberamtsbezirks Biberach .
Bezüglich der VerSicherungspflicht der 8 Klee-
meister hat der Bezirksrat unterm 25. Nov.
1911 die Ansicht vertreten,dass dieselben we
der kranken-noch invalidenversicherungspflich
tig seien und daher das Oberamt um eine Ent
scheidung zunächst bezüglich des Kleemeister
Guter ersucht.
Das Oberamt hat die Verhältnisse der einzel
nen Kleemeister genau erhoben und hat unterm
16. Mai 1912 entschieden, dass die Kleemeis
ter des Oberamtsbezirks ohne Zweifel sowohl
invaliden-,als auch krankenversicherungspf1ich»
tig seien.
Aus den Akten die vorgetragen werden,ergibt
sich übrigens, dass der Kleemeister Röhrle
in Erolzheim,der auch in verseh!edene^Gemein-
den des Oberamts Leutkirch angestellt ist und
hieraus den grösseren Teil seines Einkommens
bezieht,, infolge Verlustes der linken Hand den
Kleemeisterdienst nicht selbst versehen kann,