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Joharmes Bucher, Zimmermarm hier, vjelcher mit
seinem gegen die Stadtgemeinde bezw« Amts-
\ korporation hier erhobenen Anspruch auf Ge ¬
währung einer.Unfallrente durch Beschluss vom
18. Mai 1912 abgevdesen vrorden ist, hat ge
gen diesen Bescheid Berufung auf schieds -
gerichtliche Entscheidung eingelegt«
vergl. die Mitteilung des Vorsitzenden des
Schiedsgerichts V für Arbeiterversicherung
Ulm vom 2. Juli 1912, nach welcher die Abgar
be einer Gegenerklärung binnen 2 Wochen an-
heimgegeben ist.
As Berufungsschrift wird heute zur Kenntnis
des Bezirksrats gebracht, worauf derselbe
folgende
Gegenerklärung
abgibt:
Der Bezirksrat ist nach wie vor der Ansicht, dass Stadtbaumeis^
ter Rupf, als er am Tag des Unfalls den Bucher zur Reinigung der
dem Eisklub gehörenden Eisbahn veranlasste,nicht als von der
Stadtgemeinde Beauftragter im Sinne des § 2 des Bau-Unfallver-.
Sicherungsgesetzes anzusehen ist.