29. 8. 1912.
nimmt die den Betrag von 258 ooo M überstei
genden Gründer vrerbungskosten, selbstverständ
lich jedoch nur, wenn und soweit diese Mehr
kosten nicht durch Beiträge der beteiligten
Gemeinden mit Umgebung,sowie derFürstl. Stan-
desherrschaft Turn & Taxis gedeckt werden. ’
Auf die bezüglichen Protokolleinträge wird Be
zug genommen.
Jm Uebrigen ist hier nur zu bemerken t dass die
ser. Beschluss auch fernerhin in Kraft bleibt
ohne Rücksicht darauf,ob die Amtskorporation
Biberach den Vertrag,von welchem im Nachste
henden die Rede sein wird,abschliesst oder
nicht.-
B. Die Kgl. Württ. Staatseisenbahnverwaltunggff
verlangt bei allen Bahnbauten^ dass die betei
ligten Gemeinden einen einmaligen Beitrag leis
ten, für die Grunderwerbungskosten aufkommen &
einige weitere Verpflichtungen, welche in ei
ner Vereinbarung niedergelegt sind, eingehen.
I; Jn erster Linie handelt es sich darum, wer
den Vert rag .mit der Staatseisenbahnverwaltung
abochliessen soll-die Amtskorporation Biber
ach allein oder mit den beteiligten Amtskor
porationen Ehingen und Riedlingen oder die be
heiligten Gemeinden oder die Oberamtsstadt
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Biberach.
So wie die Verhältnisse liegen, wird in Ver
handlungen mit den Amtskorporationen Ehingen
und Riedlingen nicht eingetreten werden kön
nen und sollen. Auf ein Vertragsabschluss mit