die Kosten auf die Amtspflege nicht angewiesen werden.
Die Ortsarmenpflege^ist von der Oberamtspflege zu verständi
gen. Jm Uebrigen sind die Anrechnungen auf ihre Richtigkeit
noch von der Oberamtspflege nachzuprüfen .
§ 8.
Das Kgl. Sberamt Laupheim hat auf Veran ¬
lassung des Kgl. Ob eramtsphys ikats Biber
fragt
ach- Laupheim angelegt, ob und unter wel
chen Voraussetzungen die Abhaltung ge
meinsamer Stottererkurse , die von sprach-
MULL
kranken Kindern vom Eiberacher und Laup -
heimer Bezirk zu besuchen wären,sich er
möglichen liesse.
Nach-Beratung über den Gegenstand kommt der
Bezirksrat zü. dem
B e s c h . 1 u s s :
Die Beteiligung von Kindern aus dem Bezirk Lauphei m an den
im,.
hiesigen Bezirk stattfindenden Stottererkursen wird in
widerruflicher Weise gutgeheissen unter der
Voraus s’et zung
1) dass die Höchstzal der Kinder,welche an einem Kurs
Teil nehmen dürfen, im hiesigen Bezirk nicht oder
nicht erheblich überschritten wird;
der beiden
2) dass die Kosten nach d€r Zal der aus jedem*Bezirke
an dem Kurs teinehmenden Kinder auf die Amtskorpora
tionen Biberach & Laupheim verteilt werden.