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Dienstvertrag und Dienstanv/eisung für die
Kleemeister des Oberamtsbezirks Bit er ach. 0
Die Wirbt. Ausführungsvorschriften zum
Beichsviehseuchengesetz vom ll e Juli 1912
(BegoBlatt Seite 279 ) machen es notwen-
dig^ass die bestehenden Dienstverträge
in einigen Punkten,bezw. speziell in § 5
geändert werden. § 5 würde in seiner je-
zigen Gestaltung lauten:
zu führ-
§ 55
Del Kleemeister hat die dienstlichen Weisungen des Oberamts
Oberamtstierarzts und ev. des Ortsvorstehers zu befolgen; ins-
^-^-.d-ie genaueste Beachtung der Vorschriften
eivrespTi?'Pp? r RTJ+? r tä^+ n '^99Q I ? 2 4° ’ ^ as Kleemeisteb
7 ^0 229), ^--or 68-ä? der Ministerial-
ve_±u.gung vom ±1. ouli 1912 ,betr. Äusführungsvorseriften zum
^ ie Bseuch e nges e tz(it,eg.Bl S.^79) sowie der Anlage C,betr. die
uhrungsvorsctoif^ep des Bundesrats zum Viehseuchengesetz
vom 25. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt 1912 Seite 535 An
weisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Ka—
E^o^fSilsn, der sonstigen Bestimmung über die Beseitigung
von Tier1eichen und Teilen von solchen zur besonderen Pflicht
gemacht-oeber die anfallenden Geschäfte hat der Kleemeister
i 1 S rze i®v ni ^ s nach nah erer Anordnung des Oberamts
en und auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen a
Bine nur^redaktionelle Aenderung ist
noch in § 8 der D.- A. vorzunehmen.
sodann
Beschluss:
Die vorgetragene Aenderung wird gUtgeheissen und der Amtsver
sammlung zur Genehmigung vorgelegt.