UnfallrenteTisaehe der Ehefrau Marie Egl e
in Laugenseheueru »
Km. 9-K-pril ds.3s.war die Eagnersehe-
frau Marie Egle in Langensehemern
in der dortigen Gemeindekiesgrube für
die Gemeinde mit Graben von Kies zum
Zwecke der Eegunterhaltung beschäftigt.
Hiebei wurde sie durch herabstvrzende
Kiesmassen am rechten Fuß verletzt.
Hach einer Zuschrift der landw.Berufs~
genossenschaft Vlmm ist zur Behandlung
JJnfallsache der Egle die Vnfallversieher-
ungseinrichtung der Amtskörperschaft
bezw.der Gemeinden, des Oberamtsbezirks
Biberach zuständig.
3n der vorliegenden Sache handelt es
sieh nun darum,ob die Vorschrift des
Abs.A Satz 2 des §1 des llnfallversicher-
ungsgesetzes für Land* und Forstwirt
schaft anwendbar ist oder nicht. Bejahen
denfalls ist die landwirisehadtftliehe
Berufsgenossensehaft Elm entsehädigungs-
pflichtig,im andern Fall ist die Entsehä