-dtgung von der Amtsltörpersehaft Biberach.
gewahren,da diese nach der Bekannt-
macimng des K.Ministeriums des Bnnern
vom 6.Dezember 189^ zu der Übernahme der
Unfallversicherung der von den Gemeinden
des Ober.amtsbezirks bei Regieweg= und
Unterhaltungsbauten sowie sonstigen Tief
bau^ und Nebenarbeiten beschäftigten Per
sonen für leistungsfähig erklärt worden
ist. Nun ist nach der Rechtssprechung
des Reichsversicherungsamts die in Frage
stehende Vorschrift nur in dem Falle an
zu wenden,wenn dem Betreffenden die Aus
führung der fraglichen Arbeiten gerade in
seiner Eigenschaft als Unternehmer eines
landwirtschaftlichen Betriebs öffentlich
rechtlich obliegt,und wenn derselbe als
der Unternehmer der Arbeiten anzusehen
ist,
3m vorliegenden Falle liegt aber die
öffentlich rechtliche Verpflichtung des
Negbaüs der Gemeinde Langensehemmern ob,
und es sind daher die fraglichen Negbau-
arbeiten,zu denen die Verletzte im Fege
der Gemeindedienste herangezogen wurde,
von der Gemeinde als Unternehmerin von
Arbeiten,welche sieh als Regiewegbguar-
beiten dastellen,ausgeführt werden.Ver
sicherungs träger ist.daher. die Amts-
körp-erschäft Biberach,