§ 23«
VersicherunR;spfliclit> des Bezirksdes-
infektorso
Der Bezirksdesinfektor Schnitzler ist seit
1908' in dieser Eigenschaft vom Bezirksrat
aufgestellt, aber als sebständiger Gewerbe
treibender betrachtet worden»
Es wurde dabei davon ausgegangen, dass Schn»
weder kranken- noch invalidenversicherungs-
pflichtig im Sinne des Gesetzes ist; ihm war
sonach die Selbstversicherung bezw« die Fort
setzung des“Versicherungsverhältnisses über
lassen. /
§ 1 Dienstvertrag v. 19. 12. 19ff8.
Der Kontrolbeamte der Versicherungsanstalt
hat nun in einem Bericht an seine Anstalt die
Versicherungspflicht des Schnitzler für vor
liegend erachtet,worauf die Versicherungsan
stalt unter Berufung auf eine Entscheidung
des Reichsversicherungsamts Nro- : 1641 vom
1. Oktober 1912 ( Amtl. Nachr. des R. V» A»
Seite 943 ) die Akten an den Bezirksrat ge
leitet hat. Fragliche Entscheidung wird zur
Kenntnis des Bezirksrats gebracht . Da die
Verhältnisse bei unserem Desinfektor die glei