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Aufstellung und Belohnung der Wohnimgsaufsiohts
durch die Amtskörperschaft,, Art, 1 6 Absatz 3
der Bezirksordnung,
Durch die linisterialVerfügung vom 18, Mai 1907
Reg, Bl. Seite 207 ist die bisher auf die Ge
meinden von mehr als 3000 Einwohnern sowie auf
die sämtlichen Oberamtsstädte beschränkte orts—
polizeiliche Wohnungsaufsicht auf alle Gemein
den des Landes ausgedehnt worden,
Jn § 2 der bezeichneten Verfügung wurden die
Amtskörperschaften und Gemeinden darauf auf
merksam gemacht, dass es" v lm Jnteresse einer
richtigen Durchführung der Wohnungsaufsicht
namentlich in kleineren Gemeinden empfehle,
wenn im Wege der Vereinbarung zwischen den
Amtskörperschaften und den betreffenden Ge
meinden die Aufgaben der Wohnungsbesichtigung
in den in Betracht kommenden Gemeinden den Or
ganen der Amtskörperschaft, insbesondere den
Oberfeuerschauem übertragen werde , Die Er-
■Teilung polizeilicher Auflagen bleibe jedoch
stets Sache des Ortsvorstehers,