3 Mai .1913.
Durch Beschluss der Amtsversammlung vom 28.
November 19Q7 wurden denn auch auf Grund von
zustimmenden Beschlüssen der Gemeinden des
Bezirks im Wege der Vereinbarung die Aufgaben
der Wohnungsbesichtigung in sä mtlichen Ge
meinden des Bezirks, ausgenommen die Stadt
Biberach , den Oberdfeuerschauern übertragen.
Eine besondere Belohnung wurde für dieses
Geschäft nicht ausgesetzt-
Der Bezirksrat geht davon aus, dass es bei
der seitherigen Regelung auch fernerhin sein
bewenden haben soll; eine b esondere Belohnung
soll auch jeut nicht ausgesetzt werden, die
Belohnung ist in dem Gesamtgehalt der beiden
Oberamtsbaumeister inbegriffen .
Nun hat das Kgl. Ministerium des Jnnem mit
Erlass vom 14. April ds. Js. Nro— : III 2249
ausgesprochen, dass als Grundlage dieser Re
gelung ein Beschluss der Amtsversammlung im
Sinne des Artikel 16 Absatz 3 der Bez. 0. er ¬
forderlich sei ( 2/3
85 Ziffer 7. B.‘ 0 Reg.
Vom Bezirksrat wird
beseh
Mehrheit und nach Art.
Gen.)
1 o s s e n
an die Amtsversammlung den Antrag zu stellen
1) dass die Anstellung und Belohnung der Äohnungs auf sichts
beamten auf die Amtskörperschaft übernommen werden soll.
Artikel 16 Absatz 3 der Bez. Ordnung «
2) dass davon ausgegangen werde, dass die Wohnungsaufsicht
in der Stadt Biberach durch eigene Beamte besorgt wer
de, solange nicht die Besorgung durch die Oberamtsbau -