Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Nach § 453 der Reichsversicherungsord- 
mmg hat der Gemeindeverband, d. i. die 
Amtskörperschaft der Krankenkass e am 
Schlüsse jeden Vierteljahrs den Gesamt - 
betrag der Beitragsteile für die 
Arbeitgeber der unständig Be schäftigten 
i. S. der §§ 441 ff. der R. V. 0. auf 
Grund einer eingereichten Rechnung zu zal- 
en . Die Amtskorporation kann diesen Bei 
trag weiter umlegen. Ferner kann die Sat 
zung der Kasse mit Zustimmung der Amts 
korporation und mit Genehmigung des Ober 
versicherungsamts bestimmen, dass die un 
ständig Beschäftigen keine Beitragsteile , 
-nemlich 2/3 der Beiträge, bezalen. 
Wenn der von der Amtskörperschaft zu za- 
lende Betrag der Beitragsteile für die 
Arbei tgeber der unständig Beschäftigten 
anders als im Weg der Amtskörperschafts 
umlage wieder aufgebracht werden soll, so 
wäre zu einem soeben Beschluss der Amts 
versammlung nach § 23 der Vdlz. Verf. zur 
R .V. 0. vom 26. 10. 1912 ( Reg. Bl. 788) ' 
die Genehmigung des Oberversicherungsamts 
einzuholen.
	        
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