Nach § 453 der Reichsversicherungsord-
mmg hat der Gemeindeverband, d. i. die
Amtskörperschaft der Krankenkass e am
Schlüsse jeden Vierteljahrs den Gesamt -
betrag der Beitragsteile für die
Arbeitgeber der unständig Be schäftigten
i. S. der §§ 441 ff. der R. V. 0. auf
Grund einer eingereichten Rechnung zu zal-
en . Die Amtskorporation kann diesen Bei
trag weiter umlegen. Ferner kann die Sat
zung der Kasse mit Zustimmung der Amts
korporation und mit Genehmigung des Ober
versicherungsamts bestimmen, dass die un
ständig Beschäftigen keine Beitragsteile ,
-nemlich 2/3 der Beiträge, bezalen.
Wenn der von der Amtskörperschaft zu za-
lende Betrag der Beitragsteile für die
Arbei tgeber der unständig Beschäftigten
anders als im Weg der Amtskörperschafts
umlage wieder aufgebracht werden soll, so
wäre zu einem soeben Beschluss der Amts
versammlung nach § 23 der Vdlz. Verf. zur
R .V. 0. vom 26. 10. 1912 ( Reg. Bl. 788) '
die Genehmigung des Oberversicherungsamts
einzuholen.