Abgesehen von der gesetzlichen Verpflich
tung der Uebernahme der Beitragsteile
der Arbeitgeber der unständig Beschäftig-
ten ( 1/3 der Beiträge) auf die Amtskör-
, per schäft, kann die Amtskörperschaft nach
§ 24 der V c V„ zur R o V. 0 (auch) die
Beitragsteile der u nständig Beschäftigten
auf ihre Kasse ohne Ersatz übernehmen &
soweit sie dies nicht will, ist es den
Gemeinden mit Zustimmung des Bürgeraus
schusses unbenommen, die Uebernahme der
Beitragsteile der unständig Beschäftigt-
tebn auf die Gemeindekasse bezüglich der
in den betr 0 Gemeinden wohnenden unstän
diges Beschäftigten zu beschliessen,
Jn beiden Fällen-kann mit der Krankenkas
se eine Pauschalsumme vereinbart wer
den. Sowohl die Ortskrankenkasse Biberach
wie die Distriktskrankenkasse Ochsenhausen
haben N Antrag auf Uebernahme jener Bei
träge auf die Kasse der Amtskörperschaft
gestellt.
Es fragt sich nun, sollen die Beitragstei
le der Arbei tgeber (1/3) anders als im
Wege der Amtskörperschaftsumlage aufge -
bracht und sollen auch die Beitragsantei-
I le der unständig Beschäftigten selbst auf
2,
die Amtskörperschaft übernommen werden .
7 Ueber die Höhe der Beiträge im lezteren
Fall macht der Berichterstatter Andeutung
en . Bei der gehörten Summe ( cä 30000 M