Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Abgesehen von der gesetzlichen Verpflich 
tung der Uebernahme der Beitragsteile 
der Arbeitgeber der unständig Beschäftig- 
ten ( 1/3 der Beiträge) auf die Amtskör- 
, per schäft, kann die Amtskörperschaft nach 
§ 24 der V c V„ zur R o V. 0 (auch) die 
Beitragsteile der u nständig Beschäftigten 
auf ihre Kasse ohne Ersatz übernehmen & 
soweit sie dies nicht will, ist es den 
Gemeinden mit Zustimmung des Bürgeraus 
schusses unbenommen, die Uebernahme der 
Beitragsteile der unständig Beschäftigt- 
tebn auf die Gemeindekasse bezüglich der 
in den betr 0 Gemeinden wohnenden unstän 
diges Beschäftigten zu beschliessen, 
Jn beiden Fällen-kann mit der Krankenkas 
se eine Pauschalsumme vereinbart wer 
den. Sowohl die Ortskrankenkasse Biberach 
wie die Distriktskrankenkasse Ochsenhausen 
haben N Antrag auf Uebernahme jener Bei 
träge auf die Kasse der Amtskörperschaft 
gestellt. 
Es fragt sich nun, sollen die Beitragstei 
le der Arbei tgeber (1/3) anders als im 
Wege der Amtskörperschaftsumlage aufge - 
bracht und sollen auch die Beitragsantei- 
I le der unständig Beschäftigten selbst auf 
2, 
die Amtskörperschaft übernommen werden . 
7 Ueber die Höhe der Beiträge im lezteren 
Fall macht der Berichterstatter Andeutung 
en . Bei der gehörten Summe ( cä 30000 M
	        
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