kann eine Uebernahme der fraglichen Bei
träge ( 2/3 ) nicht in Betracht kommen,
aber ganz abgesehen hievon, schadet es
gar nichts, wenn die künftig Versicherten
für die im Krankheitsfalle zu erwartenden
für diese Volksfürsorge
"Leistungen auch einen Beitrag zu bezalen
haben, der Bezirksrat ist der Ansicht, da®
das erzieherische Moment, das in der Her
anziehung zur Beitragsleistung liegt, den
,. r unständig Beschäftigten auch zum Bewusst-
: sein kommen solle.
Was die erstere Frage betrifft, so glaubt
) z/» 7 Mn r der Bezirksrat die Beitragsteile der Ar-
V- T* beitgeber unter dem Amtsschaden umsälegenj?*
Nach Beratung des Gegenstands wird
b e s c hl o s s e n:
gesetzlichen Verpflichtung der
I ) der AmtsverSammlung von der Uebernahme der Beitragsan
teile der Arbeitgeber der unständig Versicherten ( 1/3)
auf die Amtskörperschaft Kenntnis zu geben,
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II ) bei ihr zu beantragen, -vlie eben genannten Beitragsanteile
im Rege der allgemeinen Amtskörperschaftsumlage auf zu -
bring®, bezw. von einer besonderen Umlage abzusehen und
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III )/Q.ie Kassenanträge, soweit sie die Uebernahme der eigenen
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Beiträge der unständig Beschäftigten betrifft, abzulehn-
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