Da es zfsich um Regiebauarbeiten derGe -
meinde im Sinne des § 628 R. V. 0. han
delt, welche bei der Amtskörperschaft
als" Genossenschaft" versichert sind, so
ergibt für die Amtskörperschaft,vertre
ten durch den Bezirksrat als Ausführungs*
auf Grund der gemachten Unfallanzeige
behörde die Pflicht, wegen der zu reich
enden Leistungen ( § 555 R° M 0« ) zu
beraten. Zunächst kommen bezüglich der
tötli ch Verunglückten d ie Leistungen an
Sterbegeld ( 586 a.a.O. ) und die Ver-
willigung von Hin terbliebenenrenten
(§ 586 Absatz 1 Ziffer 2 R,V.O, ) in Be
tracht, Wegen der weiteren Verlezten ist
der Ablauf der 13, Woche ( § a.a.O.),
abzuwarten. Nach dem in / 8 d er Akten bei
liegenden Referat des Berichterstatters
kommt auch noch die Frage des Ersatzes
'der der Amtskörperschaft erwachsenden Auf
wendungen wegen Ausserachtlassung der Sorg
falt im Kiesgrubenbetrieb durch den Beauf
tragten der Gemeinde (Frohnmeister) in Be
tracht; vor Erledigung der strafgericht
lichen Untersuchung kann aber in der Sache
nichts geschehen,auch ist wie oben ange
deutet die endgültige Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit der biden Verlezten
abzuwarten . Jm Uebrigen wird auf / 8 d er
Akten verwiesen .
Nach dem Vortrag des Berichterstatters
wären zu leisten an die beiden Wittwen
Schneider und Müller :