a) Sterbegeld gemäss §§ 203,586 Absatz 1
Ziffer 1 R.V. 0." von je 6 4: 50 M
b) Hinterbliebenenrente
bis zu ihem Tode oder V/iederverheit
ratung & zv/ar 1/5 tel des Jahres-
arbeitsverd lenstes der Getöteten,der
im Bezirks Biberach zur Zeit
300 mal 2,10 M - 630 M beträgt, also
- : 126 M
pro Jahr, wobei die Rente in monatlichen
durch die Post vorauszalbaren Beträgen
v abzureichen ist,
( §§ 149-152, 570,563-565 R .V. 0 .)
Es wird
b eschlosse jn'
I ) dem Antrag des Berichterstatters gemäss Sterbegeld und
Hinterbliebenenrente im Betrage von 2 mal 176 M zu ge
währen mit der Massgabe, dass das Sterbegeld im Betrage
von je 50 M sofort( d.h. längstens am 28. 6. 1913)
an die beiden Wittwen abzuführen ist.
Die Renten sind in monatlichen vorauszalbaren Beträgen
von 10 M 50 Pfg für jede der beiden Wittwen durch
<
die PAst zur Ausbezalung zu bringen. Der Anspruch beträgt
für den Monat Juni 1913 für jede der Wittwe 7 M^( 20/30)
II) die Oberamtspflege zur Ausbezalung der Beiträge anzuwei
sen ,
III ) den Hinterbliebenen -Wittwen durch Zustellung eines Be
scheids unter Hinweis auf das Einspruchsrecht (§§ 1590
ff/ der Reichversicherungsordnung) Kenntnis zu geben .
IV .) Wegen des etwaigen Regressanspruchs (§ 903a.a.0.) an
die Gemeinde Beilamont spätere Beschlussfassung sich
vorzubehalten .