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§ 12.
Mit.Wirkung vom 1.April ds.Js.ab vmrden die
Geschäfte und der Gehalt der beiden oberamt
lichen Techniker neu geregelt.
Da die neue Geschäftseinteilung von den Auf
sichtsbehörden noch nicht genehmigt ist, hat
der Oberamtspfleger vorerst noch die Gehalfe al
ter Ordnung ausbezahlt.
Die beiden Oberamtsbaumeister bitten nun in
einer Zuschrift vom 1.August,die verlesen wird,
um Auszahlung des Gehalts entsprechend der seit
1.April ds.Js.durchgeführten neuen Geschäfts
einteilung.
Der Bezirksrat geht .davon aus,dass die Ge
schäfte seit 1.April ds.Js.von den beiden Tech
nikern tatsächlich nach der neuen Geschäftsein
teilung besorgt werden und dass dieselben,solan
ge dies der Fall ist, auch Anspruch auf den
neuen Gehalt haben,selbst wenn die Geschäfts ¬
einteilung etc. von den Aufsichtsbehörden nicht
genehmigt werden sollte.
Es wirddaher
yb e s c h l o s s e n :
die Oberamtspflege anzuweisen,den beiden überamtsbaumeistern die
Gehalte der neuen Ordnung jetzt schon auszubezahlen.
§ 13.
Auf eine mündliche Anfrage des BezrksschulIn ¬
spektors Drher erklärt der Bezirksrat,dass er
seinerseits keinen Anstand nehme,die ganz mini-
malen Kosten der amtlohen Bekanntmachungen des
katholischen Bezirksschulamts auf die Oheramts-
pflege zu übernehmen und von ehern diesbezüglich-