beschlossen:
1) da das Gesetz am 1. April 1913 in Kraft getreten-® ist
für die Uebergangszeit noch diesen Herbst eine
Eber- und Ziegenbockschau ' '
in den in Betracht kommenden Gemeinden durch den Vor
sitzenden der Farrenschaubehörde: Obefamtstierarzt
Fleischer hier vornehmen zu lassen, sobald festge -
stellt ist. dass die Zuchttiere aufgestellt sind,
lo &
2) das Oberamt zu ersuchen,das weitere gemäss § 19 der V.
V. zum Eber-pp Gesetz einzueleiten ,
3) die erwachsenden Kosten bis zum Betrag von 150 M auf
die Amtspflege zu übernehmen,
4) der nächsten AmtsVersammlung hievon Kenntnis zu geben
Diese Verhandlung beurkunden
Schriftführer:
OberSekretär:
Am 7? Oktober 1913 verlesen .