15. 11. 1913.
das 300 fache des Ortslohns für Erwachsene
und hi©nach auf 630 M pro Jahr. Die Ent ¬
schädigungsrente für völlige Erwerbsun
fähigkeit würde
sonach betragen 2/3 aus
Merk
630 M gleich 420 M . Bei Mete? ist nach
dem Gutachten des Med. Rats Dr. Palme± hie±
die Schmälerung der-Erwerbsfähigkeit zu
66 2/3 / und die bei Mohr zu 33 1/3 /
( nach dem Gutachen desselben.Arztes) an
genommen. Hi©nach ergibt sich folgende
nberechnu n , g
Bei Merk:
Vom 9. 9. 1913 - 1.10.-1913 zu 100 / also 420 M jährlich,
. und-auf diese Zeit 25 M 31 Pfg vom 1. 10. ab bei 66 2/3
/ gleich pro Jahr 280 M tut monatlich -: 23 M 40 Pfg.
Bei Mohr :
Vom 9.9. 1913 ab bei 33 1/3 / von 420 M gleich 140 M
pro Jahr, tut monatlich 11 M 70 Pfg .
Beschluss:
1.)Vorstehende Beträge hiemit festzusetzen und dies den beiden
eingeschrieben unter Hinweis auf die Bestimmungen der R.
6 1592,1595. und 1596
V. 0. § 1591 zu eröffnen .
2 .) die Anrechnungen des Med. Rats 0r. Palmer mit < ^^'^'*^-
zur Zalung anzuweisen,
3 .) Regen der ärztlichen Untersuchung der Beiden auf etwa
1. Februar 1914 das Nötige vorzukehren .