Gehilfen. Sollte der Diens.tvertrag
derart ausgelegt werden, so bitte
ich Uiii Änderung. Ein Taggeld von
7 M galt für einen Handwerksmeister,
nicht aber für einen geprüften Tech
niker.
Es ist "brigens nicht einzusehen,
wie mir für Sehätzungsarbeiten 101(80$
pro Tag,f~"r Hasserbauarbeiten 9 Hpro
Tag und für sonstige Arbeiten nur'
7 ^ausgerechnet 88 $ pro Stunde be=
zahlt werden. Eine einheitliche Re=
gelung wäre nicht als unbillig anzu=
sehen. ”
Die neue Dienstordnung mit den beiden
Oberamtsbaumeistern tr^t erst am 1.April
1918 in Kraft. Hier handelt es sich um
ein Geschäft,welches noch nach der alten
Dienstordnung zu beurteilen ist.
Hach § 11 dieses alten Vertrags hat
der Oberamtsbaumeister die Gemeinden bei
Feststellung von Ortsbauplänen unent
geltlich zu beraten. Kur soweit hiebei
Verrichtungen außerhalb der Kanzlet not=
wendig sind,welche gelegentlich nicht '
erledigt werden können,erhält der Ober
amtsbaumeister die in § 26 des alten
Vertrags vorgesehenen Vergütungen.
Es fragt sieh nun in erster Linie was
unter Beratung der Gemeinden verstanden
ist und ob darunter auch die 9 Tage in