Full text: Bezirksratsprotokolle 15. Januar 1910 bis 19. Februar 1914

Gehilfen. Sollte der Diens.tvertrag 
derart ausgelegt werden, so bitte 
ich Uiii Änderung. Ein Taggeld von 
7 M galt für einen Handwerksmeister, 
nicht aber für einen geprüften Tech 
niker. 
Es ist "brigens nicht einzusehen, 
wie mir für Sehätzungsarbeiten 101(80$ 
pro Tag,f~"r Hasserbauarbeiten 9 Hpro 
Tag und für sonstige Arbeiten nur' 
7 ^ausgerechnet 88 $ pro Stunde be= 
zahlt werden. Eine einheitliche Re= 
gelung wäre nicht als unbillig anzu= 
sehen. ” 
Die neue Dienstordnung mit den beiden 
Oberamtsbaumeistern tr^t erst am 1.April 
1918 in Kraft. Hier handelt es sich um 
ein Geschäft,welches noch nach der alten 
Dienstordnung zu beurteilen ist. 
Hach § 11 dieses alten Vertrags hat 
der Oberamtsbaumeister die Gemeinden bei 
Feststellung von Ortsbauplänen unent 
geltlich zu beraten. Kur soweit hiebei 
Verrichtungen außerhalb der Kanzlet not= 
wendig sind,welche gelegentlich nicht ' 
erledigt werden können,erhält der Ober 
amtsbaumeister die in § 26 des alten 
Vertrags vorgesehenen Vergütungen. 
Es fragt sieh nun in erster Linie was 
unter Beratung der Gemeinden verstanden 
ist und ob darunter auch die 9 Tage in
	        
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