geniaoht werden sollten.
Besehlu Hs
Die Öfter erntsSparkasse anzuweisen für Erledigung der An*
stände Sorge zur tragen und das Oberamt uni Nachprüfung
zu ersuchen.
§ 2.
. . J) t e von dein auf gestellten Geschäfts ¬
mann fOberamtssekretär BrögJ in rech
nerischer und sachlicher Hinsicht ge
prüften
Oberamtssparkassenreehnungen 1911 und
1912
werden heute gemäß Art.22 B.O. und §113
V.V.z.B.O. vom Bezirksrat in sachlicher
Beziehung nachgeprüft.
Hiebei ergaben sieh keine wetteren
als die in dem Prüfungsprotokoll des
-‘Geschäftsmanns verzeichneten Anstände,
welche nach erfolgter Beantwortung heute
unter Zuziehung des Kontrolleurs ( der
Rechner ist erkrankt ) soweit möglich
beseitigt wurden.
Als unerledigte Anstände sind zu ver
merken:
1.
Zu Def.§ 3 von 1912 . Überschreitung des
Einlagemaximums ist zu vermeiden,inso*
lange als die Satzungsbestimmun gen be
stehen. Es wird auf § 3 Z.3 u.A daselbst