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lenzcil für den Rottiimboten ea 301
K treffen, was zuviel erscheint.
Es wird daher besser sein, wenn den,
Geschäftsführer anheintgegeben wird f
welche der oberantliehen Bekannt =
naehungen in Anzeiger er in Rottun
boten abdrucken wvll und gleichzei=
tig bestimmt wird, daßklie 3ahres=
Rechnung nicht Eber 150 M. betra=
gen dürfe.
Es wird nach eingehender Beratung
beschlossen :
I. für den Abdruck der oberamtlichen Bekanntmachungen im Rot=
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tumboten eine Vergütung von 12 H pro Zeile in stets wider=
ruflicher Reise zu gewähren mit de r Bedingung , daß
1. der Höchstsatz der zu gewährenden Vergütung den Betrag
von 130 X pro Hahr nicht übersteigen darf und daß
2. in der vom Rottumboten aufzustellenden Rechnung, Betreff
der Bekanntmachung, llro. der Zeitung und Zal der Zeilen
angegeben wird.
3. die Vergütung wird ab 1. April 1910 gewährt.
4. die Auswahl der aus dem Anzeiger vom Oberland abzudruckei
den oberamtlichen Bekanntmachungen wird der Gesehäftsstel
le des Rottumboten anheimgegeben.
3. der Geschäftsstelle des Rottumboten aufzugeben, daß sie
den Leserkreis des Blatts darüber zu verständigen habe,
daß das amtliche Anzeigeblatt nach wie vor der in Biber=
ach erscheinende Anzeiger vom Oberland sei.
6. Oberamt und Amtspflege erhalten ein R Freiexemplar des
Rottumboten. Die Amtspflege hat das ihr gelieferte Exemp
lar zu sammeln und aufzubewahren.
II. Die Amtsversammlung um Genehmigung dieses Beschlusses &
des Aufwands aus Anlaß der Voransehlagsberatung 1910 zu
ersuchen.